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Kündigung


Die ersten zwei Monate gelten als Probezeit. In diesem Zeitraum kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Danach kann der Vertrag von Seiten der Personensorgeberechtigten nur schriftlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 28. Februar bzw. 31. August gekündigt werden. Die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende kann bestehen bleiben, wenn der gekündigte Betreuungsplatz ohne Gebührenverlust durch die Warteliste neu vergeben werden kann. Diese Kündigungsart ist nur nach Rücksprache mit dem Vorstand und dessen schriftlicher Einverständniserklärung möglich.


Eine fristlose Kündigung ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig (z.B. Umzug, Tod, grundlegende berufliche Veränderung der Eltern). Der Peterchens Mondfahrt e.V. hat vor einer fristlosen Kündigung die Personensorgeberechtigten zu unterrichten und anzuhören. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor wenn:

  • durch den Besuch des Kindes die Unversehrtheit der anderen Kinder erheblich gefährdet ist,
  • die Personensorgeberechtigten trotz schriftlicher Mahnung mit der Entrichtung des Betrages in Verzug sind,
  • die Personensorgeberechtigten wiederholt und trotz Abmahnung geben die Regelung des Betreuungsvertrages oder der Ordnung der Tageseinrichtung verstoßen.